Informationen zur neuen Kehrordnung 2018

Seit dem 1.2.2018 ist die neue steiermärkische Kehrordnung in Kraft getreten. Als der für Ihr
Objekt zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer möchte ich Sie mit diesem Schreiben über einige wesentliche Punkte informieren:

Kehrintervalle und Arbeitsumfang der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten:

Die Anzahl der jährlich durchzuführenden Kehrungen richtet sich nach der Art des verwendeten Brennstoffes, dem Baujahr und der Konstruktion der Feuerungsanlage. Auf der Rückseite finden Sie die für Ihre Feuerungsanlage vorgeschriebenen Intervalle. Die individuellen Termine der Kehrungen finden Sie wie gewohnt auf der Rechnung, dem Kehrplan bzw. unsere Mitarbeiter informieren Sie gerne darüber.

In der neuen Kehrordnung sieht der Gesetzgeber vor, dass der Zentralheizungskessel nur mehr bei jedem zweiten Kehrgang verpflichtend durch den Rauchfangkehrer zu kehren ist. Die Abgasanlage (Rauchfang und Verbindungsstück) wird wie bisher immer gekehrt und überprüft.

Um auch weiterhin einen sicheren und störungsfreien Betrieb- insbesondere bei Festbrennstoffheizungen- gewährleisten zu können, empfehlen wir so wie bisher auch den Kessel durch den Rauchfangkehrer kehren zu lassen.

Weitere vorgeschriebene Überprüfungstätigkeiten:

Abgasanlagen (Rauchfänge und Verbindungsstück) welche im Unterdruck betrieben werden, sind alle 10 Jahre wiederkehrend auf ihre Betriebsdichtheit zu überprüfen. Überdruckabgasanlagen (z. Bsp. Öl- bzw. Gas- Brennwertkessel sind alle 5 Jahre auf ihre Betriebsdichtheit zu überprüfen.

Im Zuge der Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten ist die Abgasanlage (Rauchfang) in seiner Gesamtheit einmal jährlich optisch auf Mängel zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt durch eine Begehung bzw. mittels einer Rauchfang- Inspektionskamera.

Wie bisher sind sämtliche Raumheizgeräte (Kaminöfen, Kachelöfen, Herde, Einsatzöfen etc.) einmal jährlich zu überprüfen bzw. falls erforderlich zu reinigen.

Bei Errichtung eines neuen Raumheizgerätes ist ein Nachweis über das Nachströmen genügend Verbrennungsluft zu erstellen. Auch bei thermischen Änderungen an der Gebäudehülle (Fenstertausch, Rollo-Einbau, Abluftdunstabzug) ist ein Verbrennungsluftnachweis erforderlich um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. 


Neben den im Feuerungsanlagengesetz 2016 bzw. der Feuerungsanlagenverordnung 2016 vorgeschriebenen einfachen Überprüfung (Abgasmessung) in den neuen Intervallen, wird aus sicherheitsrelevanten Gründen bei Gasheizungen jährlich vom Gesetzgeber eine CO- Messung vorgeschrieben. Im Zug dieser sicherheitsrelevanten Tätigkeiten ist bei Gasgeräten mit Strömungssicherung auch das ausreichende Nachströmen von Verbrennungsluft nach dem Stand der Technik zu überprüfen.

Für etwaige Fragen stehen wir Ihnen gerne im Zuge der Kehrgänge, telefonisch bzw. per Mail zur Verfügung. Sie können auch gerne auf ein persönliches Gespräch im Büro (telefonische Vereinbarung) vorbeischauen.

Auszug aus der Kehrordnung 2018: Intervalle der Kehr- und Überprüfungspflichten nach Brennstoff

Für weitere Informationen zur Kehrordnung besuchen Sie den nachfolgenden Link:

http://www.rauchfangkehrer-stmk.at/images/Kehrordn...

Ihre Rauchfangkehrer-Meisterin in Knittelfeld und Umgebung